Ablässe zugunsten der Archikonatratität
Unter den geistigen Privilegien, die im Laufe der Jahrhunderte unserer Erzbruderschaft gewährt wurden, scheinen die Ablässe, die die Obersten Päpste gewährt haben, zweifellos. Dies waren besondere Gnaden, mit denen eine der bedeutendsten Sodalitäten der Stadt Rom gewürdigt werden sollte. Im Allgemeinen wurden diese Privilegien in Bezug auf bestimmte Ereignisse gewährt, aber wir möchten daran erinnern, dass ein großer Papst wie Gregor XIII. Mit Brief vom 22. April 1578 sie mit den wichtigsten geistlichen Anerkennungen schmücken wollte.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Handbuchs der Ablässe („Enchiridion admentiariarum“) im Jahr 1967 traten jedoch alle besonderen Ablässe in Kraft, auch die ewigen, die Bruderschaften, Orden, Heiligtümern usw. gewährt wurden. Innerhalb von zwei Jahren wäre es jedoch möglich gewesen, eine Bestätigung anzufordern, da sie sonst endgültig verfallen wären. Dies geschah auch mit unseren verschiedenen Ablässen.
Das Enchiridion erlaubte jedoch, nach dem Jahr 1969 eine neue Anfrage an die Bruderschaften zu richten, die historisch Inhaber spezifischer spiritueller Privilegien gewesen waren. Nachdem erst 2014 von diesen Umständen erfahren worden war, wurde eine sehr umfangreiche Dokumentation vorbereitet, die dem Heiligen Apostolischen Gefängnis vorgelegt werden sollte, um die Gewährung neuer Ablässe zugunsten der Sodalität zu erhalten.
Dies geschah daher durch das Dekret prot. 507/15 / I vom 1. September 2015, mit dem unsere Bitte im Namen und auf Weisung des Heiligen Vaters angenommen wurde. Das Dekret ist in lateinischer Sprache verfasst, daher haben wir eine Art Register erstellt, in dem alle Mitarbeiter dieses kostbare Gnadeninstrument nutzen können.
Erstens gilt das Dekret sieben Jahre lang mit dem Recht, eine Verlängerung um weitere sieben Jahre zu beantragen, auch bei Änderungen oder Ergänzungen. Heutzutage gibt es selten die Konzession auf Dauer. Unser Dekret gilt daher vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2022. Dies ist daher der Inhalt.
Nachsicht im Plenum unter den Bedingungen des Ritus (d. H. Nach dem sakramentalen Bekenntnis, der eucharistischen Gemeinschaft, dem Gebet für die Absichten des Papstes), die allen Mitgliedern der Erzbruderschaft von S. Maria dell'Orto aufrichtig reuig und von einem Geist der Nächstenliebe belebt gewährt wurde.
Ablässe im Plenum können einmal täglich bei folgenden Gelegenheiten gekauft werden:
1 - Bruderschaftsleben
1) Immer dann, wenn Stimmen zur Loyalität gegenüber der seit 2005 geltenden Satzung abgegeben oder erneuert werden (auch privat, wenn sie ernsthaft behindert werden);
2) Tag der Registrierung ("Dressing") bei der Erzbruderschaft;
3) Bei den Feierlichkeiten, die der Sodalität eigen sind:
a) Am 8. September, dem Weihnachtsfest der BVM
b) Am dritten Sonntag im Oktober Titelfest.
c) Am zweiten Sonntag im Mai zum Gedenken an die Krönung der heiligen Ikone von Maria SS. des Gartens, der 1657 vom Vatikanischen Kapitel betrieben wurde.
2 - Andere Anlässe für Frömmigkeit
1) Immer wenn ein Gefährte am Tag des Todes oder der Beerdigung fromm in die Heilige Messe für einen anderen, fromm verstorbenen Gefährten eingreift. Der erworbene Genuss kommt jedoch ausschließlich dem Verstorbenen zugute.
2) In articulo mortis, dh zum Zeitpunkt des Todes oder in realer Lebensgefahr, auch wenn dies nicht unmittelbar bevorsteht. Um die Nachsicht zu erlangen, muss der Sterbende - vorausgesetzt er ist bereits in der Gnade Gottes - den Namen Jesu anrufen und den Priester um den entsprechenden apostolischen Segen bitten. Der Priester rezitiert die Formel und segnet mit einem Kruzifix oder mit einem Bild (oder Zeichen, Symbol), das der Erzbruderschaft eigen ist.
Wenn Sie
3 - Teilweise Ablässe
Teilweise Ablässe können auch nur einmal am Tag erworben werden , wenn man mit einem wirklich zerknirschten Herzen an bestimmten Gelegenheiten teilnimmt. Das Teilmaß ist nicht vorbestimmt, aber es ist umso größer, je größer die Hingabe und Leidenschaft ist, mit der man an den vorgeschriebenen Ereignissen teilnimmt:
1) Wann immer ein Mitglied öffentlich bei der Erzbruderschaft interveniert, um ein Glaubenszeugnis zu geben, bei einer religiösen Feierlichkeit oder bei einer Versammlung (wie z. B. Prozession, fromme Übung, Verkündigung des Evangeliums, eucharistische Konvention, Versammlung der Erzbruderschaft) ;;
2) Jedes Mal, wenn ein Gefährte sich fromm um ein Werk der Barmherzigkeit (körperlich oder geistlich), der Buße oder um einen der im Statut aufgeführten evangelischen Zwecke kümmert (siehe Art. 2).